Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienstleistungen der Fahrzeugreinigung, Fahrzeugpflege und Fahrzeugaufbereitung
§ 1 Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Fahrzeugaufbereitung Bruns
(nachfolgend „Auftragnehmer“) und dem Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“) über
Dienstleistungen der Fahrzeugreinigung, Fahrzeugpflege, Fahrzeugaufbereitung,
Lackpflege, Geruchsbehandlung, Lederreparatur sowie damit zusammenhängende
Nebenleistungen.
2. Diese AGB gelten gegenüber Verbrauchern und Unternehmern. Verbraucher ist jede
natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder
ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden
können. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige
Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
3. Individuelle Vereinbarungen, Angaben im Angebot, in der Auftragsbestätigung, im
Auftragsschein, im Annahmeprotokoll oder in gesonderten Leistungsbeschreibungen gehen
diesen AGB vor.
§ 2 Vertragsschluss und Leistungsumfang
1. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich
bezeichnet sind.
2. Der Vertrag kommt zustande durch
a) Annahme eines Angebots des Auftragnehmers durch den Auftraggeber,
b) Auftragsbestätigung in Textform,
c) Terminbestätigung in Textform mit Bezug auf die beauftragte Leistung,
d) Übergabe des Fahrzeugs zur vereinbarten Leistung oder
e) Beginn der Leistungserbringung.
3. Gegenstand des Vertrages ist die fachgerechte Erbringung der vereinbarten
Dienstleistungen am übergebenen Fahrzeug. Soweit nicht ausdrücklich in Textform etwas
anderes vereinbart ist, schuldet der Auftragnehmer keinen bestimmten optischen oder
technischen Erfolg, keinen Neuzustand und keine vollständige Beseitigung sämtlicher
Gebrauchsspuren, Kratzer, Flecken, Gerüche, Verfärbungen, Lackdefekte, Lederdefekte oder
sonstiger Beeinträchtigungen. Maßgeblich ist ausschließlich der konkret vereinbarte
Leistungsumfang.
4. Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen sind nicht geschuldet. Dies gilt insbesondere für
technische Prüfungen, Reparaturen, Demontagearbeiten im Innenraum, Arbeiten an
elektrischen Anlagen oder sonstige Leistungen außerhalb des vereinbarten Umfangs.
5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Leistungserbringung Erfüllungsgehilfen zu
bedienen.
§ 3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten auf ihm
bekannte Besonderheiten und Risiken des Fahrzeugs hinzuweisen. Hierzu zählen
insbesondere Nachlackierungen, Smart-Repair-Stellen, Folierungen, PPF, Mattlacke,
empfindliche Oberflächen, lose oder vorgeschädigte Anbauteile, Steinschläge, Rost,
Klarlackschäden, Feuchtigkeit, Wassereintritt, Elektronikprobleme, Lederbeschädigungen,
Vorbehandlungen und sonstige Vorschäden.
2. Der Auftraggeber hat alle Wertsachen, Bargeld, Ausweise, Datenträger, Schlüssel,
Unterlagen und sonstigen persönlichen Gegenstände vor Übergabe des Fahrzeugs zu
entfernen. Eine Verwahrung durch den Auftragnehmer erfolgt nur bei ausdrücklicher
gesonderter Vereinbarung in Textform. Eine Haftung für Verlust oder Beschädigung solcher Gegenstände besteht nur, wenn deren gesonderte Verwahrung ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. Die Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt
3. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass Dashcams, Überwachungsgeräte, sonstige
Bild- oder Tonaufzeichnungsgeräte sowie gegebenenfalls Alarmanlagen vor Übergabe des
Fahrzeugs deaktiviert sind, soweit dies für die Leistungserbringung erforderlich ist. Aufzeichnungsgeräte sind grundsätzlich auszuschalten.
4. Soweit für die Ausführung der Arbeiten erforderlich, hat der Auftraggeber dem
Auftragnehmer alle notwendigen Informationen, Schlüssel, Sicherungscodes, Adapter,
Felgenschlösser oder sonstige Hilfsmittel rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
§ 4 Preise, Kostenvoranschläge und Zusatzaufwand
1. Es gelten die im Angebot, in der Auftragsbestätigung, im Auftragsschein oder in der
aktuellen Preisliste ausgewiesenen Preise. Gegenüber Verbrauchern verstehen sich Preise
grundsätzlich inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nichts anderes angegeben ist.
2. Kostenvoranschläge sind grundsätzlich unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich in
Textform als verbindlich bezeichnet werden. Die Erstellung eines Kostenvoranschlags kann
gesondert berechnet werden, wenn dies vorab vereinbart wurde.
3. Der vereinbarte Preis beruht auf dem bei Annahme erkennbaren Zustand des Fahrzeugs.
Ergibt sich während der Leistungserbringung zusätzlicher Aufwand, insbesondere wegen
starker Verschmutzung, Tierhaaren, Sand, Nikotinbelastung, Erbrochenem,
Schimmel-/Biobelastung, Farbnebel, Kleberesten, eingebrannten Flecken oder sonstigen
besonderen Umständen, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine zusätzliche Vergütung zu
verlangen.
4. Überschreitet der absehbare Zusatzaufwand den vereinbarten Preis voraussichtlich um mehr
als 10 % oder um mehr als EUR 75,00 brutto, wird der Auftraggeber vor Fortsetzung der
Arbeiten informiert. Die Freigabe kann in Textform erfolgen, insbesondere per E-Mail,
SMS oder Messenger-Nachricht.
5. Ist eine Rücksprache mit dem Auftraggeber nicht möglich oder verweigert der Auftraggeber
die Freigabe, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten zu unterbrechen oder zu
beenden. Bereits erbrachte Leistungen sowie notwendige Prüf-, Dokumentations- und
Sicherungsmaßnahmen sind in diesem Fall zu vergüten.
§ 5 Termine, Stornierung, No-Show, Leistungszeit
1. Vereinbarte Termine sind nach Bestätigung durch den Auftragnehmer verbindlich reserviert.
2. Terminabsagen sollen in Textform erfolgen. Gesetzlich bestehende Widerrufsrechte von
Verbrauchern bleiben unberührt.
3. Sagt der Auftraggeber einen verbindlich reservierten Termin nicht oder nicht rechtzeitig ab
oder erscheint er nicht zum vereinbarten Termin, ist der Auftragnehmer berechtigt,
den konkret entstandenen Schaden zu verlangen. Soweit im Angebot, in der
Auftragsbestätigung oder in der Terminbestätigung ausdrücklich eine Ausfallpauschale
ausgewiesen ist, kann diese statt des konkret nachzuweisenden Schadens berechnet werden;
dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich
geringerer Schaden entstanden ist.
4. Angaben zur Dauer der Leistungserbringung und zu Fertigstellungsterminen sind
grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, sie wurden ausdrücklich in Textform als verbindlich
zugesagt.
5. Verzögerungen aufgrund zusätzlicher Arbeiten, verdeckter Vorschäden, fehlender
Mitwirkung des Auftraggebers, Liefer- oder Personalausfällen, höherer Gewalt oder anderer
vom Auftragnehmer nicht zu vertretender Umstände verlängern die Leistungszeit
angemessen.
6. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber nach Fertigstellung über den vereinbarten
Kommunikationsweg, insbesondere telefonisch oder in Textform.
§ 6 Fahrzeugzustand, Dokumentation, verdeckte Schäden und Leistungsabbruch
1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Zustand des Fahrzeugs bei Annahme sowie während
und nach der Leistungserbringung durch Fotos oder Videos zu dokumentieren.
2. Werden während der Arbeiten verdeckte Vorschäden, Materialschwächen, unsachgemäße
Vorbehandlungen, nicht erkennbare Besonderheiten oder sonstige Risiken sichtbar, ist der
Auftragnehmer berechtigt, die Leistung zu unterbrechen oder abzubrechen, wenn eine
Fortsetzung ohne erhöhtes Risiko nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
3. In diesem Fall dokumentiert der Auftragnehmer den Zustand des Fahrzeugs und informiert
den Auftraggeber. Weitere Arbeiten erfolgen nur nach Freigabe in Textform.
4. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden oder optische Beeinträchtigungen, die
ausschließlich darauf beruhen, dass bereits vorhandene Vorschäden, Materialermüdungen,
Vorbehandlungen, Nachlackierungen, Folierungen, Klebestellen, lose Teile, Feuchtigkeit
oder sonstige nicht erkennbare Besonderheiten des Fahrzeugs erst durch die Reinigung,
Aufbereitung oder Pflege sichtbar werden oder sich auswirken, soweit der Auftragnehmer
diese nicht vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat.
5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen abzulehnen oder abzubrechen, wenn der
Fahrzeugzustand, die Verschmutzung oder die Beschaffenheit des Fahrzeugs eine Gefahr für
Personen, Sachen, Umwelt oder das Fahrzeug selbst darstellen oder wenn die Leistung
aus fachlichen Gründen nicht verantwortbar erscheint.
§ 7 Abholung, Nichtabholung und Aufbewahrung
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Fahrzeug nach Mitteilung der Fertigstellung
unverzüglich abzuholen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
2. Erfolgt die Abholung nicht innerhalb von 48 Stunden nach Mitteilung der Fertigstellung,
gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug, sofern er die Nichtabholung zu vertreten hat.
3. Nach Ablauf der vorgenannten Frist ist der Auftragnehmer berechtigt, das Fahrzeug auf dem
Betriebsgelände, auch im Außenbereich, abzustellen, soweit nicht ausdrücklich eine andere
Verwahrungsform vereinbart wurde.
4. Für die Dauer des Annahmeverzugs kann der Auftragnehmer eine angemessene
Aufbewahrungs- bzw. Standgebühr gemäß Preisliste oder gemäß gesonderter Vereinbarung
verlangen. Ist keine Preisliste vorhanden, ist folgender Betrag geschuldet: 15€ pro Kalendertag. dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich
geringerer Schaden entstanden ist.
5. Weitergehende gesetzliche Rechte des Auftragnehmers bleiben unberührt.
§ 8 Vergütung, Fälligkeit und Vorauszahlung
1. Die Vergütung ist bei Abholung des Fahrzeugs ohne Abzug fällig, sofern nichts anderes
vereinbart wurde.
2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei größeren oder besonders aufwendigen Aufträgen eine
angemessene Vorauszahlung oder Abschlagszahlung zu verlangen, sofern dies vorab
vereinbart wurde.
3. Akzeptierte Zahlungsarten richten sich nach dem jeweils vom Auftragnehmer angebotenen
Zahlungsmittelportfolio.
4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Herausgabe des Fahrzeugs bis zur vollständigen
Zahlung der fälligen Vergütung im gesetzlich zulässigen Umfang zu verweigern.
§ 9 Beanstandungen und Nachbearbeitung
1. Der Auftraggeber hat das Fahrzeug bei Abholung im zumutbaren Umfang zu prüfen und
offensichtliche Beanstandungen möglichst sofort mitzuteilen.
2. Nicht offensichtliche Beanstandungen sind nach Entdeckung unverzüglich in Textform
mitzuteilen und möglichst durch Fotos zu dokumentieren.
3. Vor einer Beauftragung Dritter zur Nachbearbeitung ist dem Auftragnehmer Gelegenheit zur
Überprüfung und, soweit sachgerecht, zur Nachbearbeitung innerhalb angemessener Frist zu
geben, es sei denn, dies ist dem Auftraggeber unzumutbar.
4. Zwingende gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt. Gegenüber Verbrauchern führt die unterlassene sofortige Mitteilung offensichtlicher
Beanstandungen oder die nicht unverzügliche Mitteilung nicht offensichtlicher
Beanstandungen nicht zum Verlust gesetzlicher Rechte.
§ 10 Haftung
1. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten(wesentliche Vertragspflichten, also solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, insbesondere die fachgerechte Durchführung der vereinbarten Leistungen und die sorgfältige Behandlung des Fahrzeugs); in diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren
Schaden begrenzt.
3. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und nach sonstigen zwingenden gesetzlichen
Vorschriften bleibt unberührt.
4. Für Geld, Wertpapiere, Datenträger, persönliche Gegenstände, Zubehör und sonstige
Wertsachen im Fahrzeug haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit oder wenn eine ausdrückliche Verwahrung in Textform übernommen wurde.
5. Keine Haftung besteht für Schäden, Beeinträchtigungen oder Folgereaktionen, die allein auf
bereits vorhandenen Vorschäden, verdeckten Mängeln, Alterung, Materialschwäche,
nicht offengelegten Vorbehandlungen oder konstruktions- bzw. materialbedingten
Besonderheiten des Fahrzeugs beruhen, soweit den Auftragnehmer hieran kein Verschulden
trifft.
6. Der Auftraggeber hat Schäden, für die der Auftragnehmer einstehen soll, unverzüglich nach
Bekanntwerden anzuzeigen und dem Auftragnehmer die Möglichkeit zur Feststellung des
Sachverhalts zu geben.
§ 11 Besondere Hinweise zu einzelnen Leistungen
1. Politur, Lackreinigung und Lackkorrektur:
Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, wird kein bestimmter Korrekturgrad und keine
vollständige Beseitigung sämtlicher Lackdefekte geschuldet. Insbesondere können tiefere
Kratzer, Steinschläge, Nachlackierungen, Lackdurchschliffe, matte Stellen, Hologramme,
Lackschäden und sonstige Defekte verbleiben.
2. Versiegelungen und keramische Beschichtungen:
Angaben zur Haltbarkeit stellen Erfahrungswerte dar und setzen insbesondere eine
sachgerechte Pflege des Fahrzeugs voraus. Pflegehinweise des Auftragnehmers sind zu
beachten.
3. Geruchsbehandlung / Ozonbehandlung:
Es wird kein dauerhafter oder vollständiger Erfolg geschuldet, sofern die Ursache des
Geruchs nicht beseitigt ist oder fortbesteht.
4. Lederreparatur:
Farbton, Narbung, Glanzgrad und Haptik können vom Ursprungszustand abweichen. Eine
vollständige optische Angleichung wird nicht geschuldet, sofern dies nicht ausdrücklich in
Textform vereinbart wurde.
5. Motorraumreinigung:
Diese erfolgt nur nach gesonderter Vereinbarung. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die
Ausführung bei erkennbaren Risiken abzulehnen oder abzubrechen. Für Schäden aufgrund
nicht erkennbarer, bereits vorhandener Undichtigkeiten, Vorschäden oder
Feuchtigkeitsempfindlichkeiten haftet der Auftragnehmer nur nach Maßgabe von § 10.
6. Empfindliche Oberflächen:
Arbeiten an Mattlacken, Folierungen, PPF, Cabrioverdecken, empfindlichen
Klavierlackflächen, gealterten Kunststoffen oder vergleichbar empfindlichen Materialien
erfolgen nur im Rahmen der fachlich vertretbaren Möglichkeiten. Der Auftragnehmer ist
berechtigt, die Leistung insoweit einzuschränken oder abzulehnen.
7. Vom Auftraggeber gestellte Produkte oder Vorgaben:
Die Verwendung kundenseitig gestellter Produkte oder die Ausführung nach speziellen
Kundenvorgaben erfolgt nur nach gesonderter Vereinbarung. Für die Eignung solcher
Produkte oder Vorgaben übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung, soweit ihn an der
Ausführung kein Verschulden trifft.
8. Demontage von Rädern/Felgen:
Soweit im Einzelfall Räder oder Felgen demontiert und montiert werden, ist der
Auftraggeber verpflichtet, die Befestigungselemente nach einer Fahrstrecke von ca. 50 km
in einer Fachwerkstatt überprüfen zu lassen. Ein gesonderter Hinweis im Auftragsschein oder
bei Fahrzeugübergabe bleibt maßgeblich.
§ 12 Bild-, Ton- und Videoaufnahmen / Dashcam
1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Foto- und Videoaufnahmen des Fahrzeugs und einzelner
Fahrzeugbereiche zum Zweck der Zustandsdokumentation, Beweissicherung, Werbe- und Marketingzwecken, Leistungsdokumentation, internen Qualitätssicherung, Abrechnung und Bearbeitung von
Beanstandungen anzufertigen und zu verwenden.
2. Eine Anfertigung oder Verwendung von Aufnahmen zu Werbe- und Marketingzwecken erfolgt nur, sofern keine personenbezogenen Daten des Auftraggebers oder Dritter erkennbar sind oder hierfür eine gesonderte Einwilligung erteilt wurde.
3. Bild- und Tonaufnahmen auf dem Betriebsgelände des Auftragnehmers durch den
Auftraggeber oder Dritte bedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers.
4. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass im Fahrzeug vorhandene Dashcams oder
sonstige Aufzeichnungsgeräte während des Aufenthalts auf dem Betriebsgelände und während
der Leistungserbringung deaktiviert sind, soweit dies rechtlich zulässig und technisch möglich
ist.
§ 13 Verbraucherrechte / Widerruf
1. Gesetzlich zwingende Rechte von Verbrauchern bleiben unberührt.
2. Soweit Verbrauchern bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen oder
bei Fernabsatzverträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht, erhält der Verbraucher
hierzu eine gesonderte Widerrufsbelehrung sowie – soweit gesetzlich erforderlich – ein
Muster-Widerrufsformular.
3. Für den Beginn der Ausführung von Dienstleistungen vor Ablauf der Widerrufsfrist gelten
die gesetzlichen Voraussetzungen.
§ 14 Schlussbestimmungen
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts,
soweit eine solche Rechtswahl gesetzlich zulässig ist.
2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im
Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz des Auftragnehmers. Dasselbe gilt,
wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.
3. Information gemäß § 36 VSBG:
Wir sind nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
