AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienstleistungen der Fahrzeugreinigung, Fahrzeugpflege und Fahrzeugaufbereitung

§ 1 Geltungsbereich

 

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Fahrzeugaufbereitung Bruns

   (nachfolgend „Auftragnehmer) und dem Kunden (nachfolgend „Auftraggeber) über

   Dienstleistungen der Fahrzeugreinigung, Fahrzeugpflege, Fahrzeugaufbereitung,

   Lackpflege, Geruchsbehandlung, Lederreparatur sowie damit zusammenhängende

   Nebenleistungen.

 

2. Diese AGB gelten gegenüber Verbrauchern und Unternehmern. Verbraucher ist jede

   natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder

   ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden

   können. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige

   Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder

   selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

 

3. Individuelle Vereinbarungen, Angaben im Angebot, in der Auftragsbestätigung, im

   Auftragsschein, im Annahmeprotokoll oder in gesonderten Leistungsbeschreibungen gehen

   diesen AGB vor.

 

§ 2 Vertragsschluss und Leistungsumfang

 

1. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich

   bezeichnet sind.

 

2. Der Vertrag kommt zustande durch

   a) Annahme eines Angebots des Auftragnehmers durch den Auftraggeber,

   b) Auftragsbestätigung in Textform,

   c) Terminbestätigung in Textform mit Bezug auf die beauftragte Leistung,

   d) Übergabe des Fahrzeugs zur vereinbarten Leistung oder

   e) Beginn der Leistungserbringung.

 

3. Gegenstand des Vertrages ist die fachgerechte Erbringung der vereinbarten

   Dienstleistungen am übergebenen Fahrzeug. Soweit nicht ausdrücklich in Textform etwas

   anderes vereinbart ist, schuldet der Auftragnehmer keinen bestimmten optischen oder

   technischen Erfolg, keinen Neuzustand und keine vollständige Beseitigung sämtlicher

   Gebrauchsspuren, Kratzer, Flecken, Gerüche, Verfärbungen, Lackdefekte, Lederdefekte oder

   sonstiger Beeinträchtigungen. Maßgeblich ist ausschließlich der konkret vereinbarte

   Leistungsumfang.

 

4. Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen sind nicht geschuldet. Dies gilt insbesondere für

   technische Prüfungen, Reparaturen, Demontagearbeiten im Innenraum, Arbeiten an

   elektrischen Anlagen oder sonstige Leistungen außerhalb des vereinbarten Umfangs.

 

5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Leistungserbringung Erfüllungsgehilfen zu

   bedienen.

 

§ 3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

 

1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten auf ihm

   bekannte Besonderheiten und Risiken des Fahrzeugs hinzuweisen. Hierzu zählen

   insbesondere Nachlackierungen, Smart-Repair-Stellen, Folierungen, PPF, Mattlacke,

   empfindliche Oberflächen, lose oder vorgeschädigte Anbauteile, Steinschläge, Rost,

   Klarlackschäden, Feuchtigkeit, Wassereintritt, Elektronikprobleme, Lederbeschädigungen,

   Vorbehandlungen und sonstige Vorschäden.

 

2. Der Auftraggeber hat alle Wertsachen, Bargeld, Ausweise, Datenträger, Schlüssel,

   Unterlagen und sonstigen persönlichen Gegenstände vor Übergabe des Fahrzeugs zu

   entfernen. Eine Verwahrung durch den Auftragnehmer erfolgt nur bei ausdrücklicher

   gesonderter Vereinbarung in Textform. Eine Haftung für Verlust oder Beschädigung solcher                                           Gegenstände besteht nur, wenn deren gesonderte Verwahrung ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. Die Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt

 

3. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass Dashcams, Überwachungsgeräte, sonstige

   Bild- oder Tonaufzeichnungsgeräte sowie gegebenenfalls Alarmanlagen vor Übergabe des

   Fahrzeugs deaktiviert sind, soweit dies für die Leistungserbringung erforderlich ist. Aufzeichnungsgeräte sind grundsätzlich auszuschalten.

 

4. Soweit für die Ausführung der Arbeiten erforderlich, hat der Auftraggeber dem

   Auftragnehmer alle notwendigen Informationen, Schlüssel, Sicherungscodes, Adapter,

   Felgenschlösser oder sonstige Hilfsmittel rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

 

§ 4 Preise, Kostenvoranschläge und Zusatzaufwand

 

1. Es gelten die im Angebot, in der Auftragsbestätigung, im Auftragsschein oder in der

   aktuellen Preisliste ausgewiesenen Preise. Gegenüber Verbrauchern verstehen sich Preise

   grundsätzlich inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nichts anderes angegeben ist.

 

2. Kostenvoranschläge sind grundsätzlich unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich in

   Textform als verbindlich bezeichnet werden. Die Erstellung eines Kostenvoranschlags kann

   gesondert berechnet werden, wenn dies vorab vereinbart wurde.

 

3. Der vereinbarte Preis beruht auf dem bei Annahme erkennbaren Zustand des Fahrzeugs.

   Ergibt sich während der Leistungserbringung zusätzlicher Aufwand, insbesondere wegen

   starker Verschmutzung, Tierhaaren, Sand, Nikotinbelastung, Erbrochenem,

   Schimmel-/Biobelastung, Farbnebel, Kleberesten, eingebrannten Flecken oder sonstigen

   besonderen Umständen, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine zusätzliche Vergütung zu

   verlangen.

 

4. Überschreitet der absehbare Zusatzaufwand den vereinbarten Preis voraussichtlich um mehr

   als 10 % oder um mehr als EUR 75,00 brutto, wird der Auftraggeber vor Fortsetzung der

   Arbeiten informiert. Die Freigabe kann in Textform erfolgen, insbesondere per E-Mail,

   SMS oder Messenger-Nachricht.

 

5. Ist eine Rücksprache mit dem Auftraggeber nicht möglich oder verweigert der Auftraggeber

   die Freigabe, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten zu unterbrechen oder zu

   beenden. Bereits erbrachte Leistungen sowie notwendige Prüf-, Dokumentations- und

   Sicherungsmaßnahmen sind in diesem Fall zu vergüten.

 

§ 5 Termine, Stornierung, No-Show, Leistungszeit

 

1. Vereinbarte Termine sind nach Bestätigung durch den Auftragnehmer verbindlich reserviert.

 

2. Terminabsagen sollen in Textform erfolgen. Gesetzlich bestehende Widerrufsrechte von

   Verbrauchern bleiben unberührt.

 

3. Sagt der Auftraggeber einen verbindlich reservierten Termin nicht oder nicht rechtzeitig ab

   oder erscheint er nicht zum vereinbarten Termin, ist der Auftragnehmer berechtigt,

   den konkret entstandenen Schaden zu verlangen. Soweit im Angebot, in der

   Auftragsbestätigung oder in der Terminbestätigung ausdrücklich eine Ausfallpauschale

   ausgewiesen ist, kann diese statt des konkret nachzuweisenden Schadens berechnet werden;

   dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich

   geringerer Schaden entstanden ist.

 

4. Angaben zur Dauer der Leistungserbringung und zu Fertigstellungsterminen sind

   grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, sie wurden ausdrücklich in Textform als verbindlich

   zugesagt.

 

5. Verzögerungen aufgrund zusätzlicher Arbeiten, verdeckter Vorschäden, fehlender

   Mitwirkung des Auftraggebers, Liefer- oder Personalausfällen, höherer Gewalt oder anderer

   vom Auftragnehmer nicht zu vertretender Umstände verlängern die Leistungszeit

   angemessen.

 

6. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber nach Fertigstellung über den vereinbarten

   Kommunikationsweg, insbesondere telefonisch oder in Textform.

 

§ 6 Fahrzeugzustand, Dokumentation, verdeckte Schäden und Leistungsabbruch

 

1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Zustand des Fahrzeugs bei Annahme sowie während

   und nach der Leistungserbringung durch Fotos oder Videos zu dokumentieren.

 

2. Werden während der Arbeiten verdeckte Vorschäden, Materialschwächen, unsachgemäße

   Vorbehandlungen, nicht erkennbare Besonderheiten oder sonstige Risiken sichtbar, ist der

   Auftragnehmer berechtigt, die Leistung zu unterbrechen oder abzubrechen, wenn eine

   Fortsetzung ohne erhöhtes Risiko nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

 

3. In diesem Fall dokumentiert der Auftragnehmer den Zustand des Fahrzeugs und informiert

   den Auftraggeber. Weitere Arbeiten erfolgen nur nach Freigabe in Textform.

 

4. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden oder optische Beeinträchtigungen, die

   ausschließlich darauf beruhen, dass bereits vorhandene Vorschäden, Materialermüdungen,

   Vorbehandlungen, Nachlackierungen, Folierungen, Klebestellen, lose Teile, Feuchtigkeit

   oder sonstige nicht erkennbare Besonderheiten des Fahrzeugs erst durch die Reinigung,

   Aufbereitung oder Pflege sichtbar werden oder sich auswirken, soweit der Auftragnehmer

   diese nicht vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat.

 

5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen abzulehnen oder abzubrechen, wenn der

   Fahrzeugzustand, die Verschmutzung oder die Beschaffenheit des Fahrzeugs eine Gefahr für

   Personen, Sachen, Umwelt oder das Fahrzeug selbst darstellen oder wenn die Leistung

   aus fachlichen Gründen nicht verantwortbar erscheint.

 

§ 7 Abholung, Nichtabholung und Aufbewahrung

 

1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Fahrzeug nach Mitteilung der Fertigstellung

   unverzüglich abzuholen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

 

2. Erfolgt die Abholung nicht innerhalb von 48 Stunden nach Mitteilung der Fertigstellung,

   gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug, sofern er die Nichtabholung zu vertreten hat.

 

3. Nach Ablauf der vorgenannten Frist ist der Auftragnehmer berechtigt, das Fahrzeug auf dem

   Betriebsgelände, auch im Außenbereich, abzustellen, soweit nicht ausdrücklich eine andere

   Verwahrungsform vereinbart wurde.

 

4. Für die Dauer des Annahmeverzugs kann der Auftragnehmer eine angemessene

   Aufbewahrungs- bzw. Standgebühr gemäß Preisliste oder gemäß gesonderter Vereinbarung

   verlangen. Ist keine Preisliste vorhanden, ist folgender Betrag geschuldet: 15€ pro Kalendertag. dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich

   geringerer Schaden entstanden ist.

 

5. Weitergehende gesetzliche Rechte des Auftragnehmers bleiben unberührt.

 

§ 8 Vergütung, Fälligkeit und Vorauszahlung

 

1. Die Vergütung ist bei Abholung des Fahrzeugs ohne Abzug fällig, sofern nichts anderes

   vereinbart wurde.

 

2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei größeren oder besonders aufwendigen Aufträgen eine

   angemessene Vorauszahlung oder Abschlagszahlung zu verlangen, sofern dies vorab

   vereinbart wurde.

 

3. Akzeptierte Zahlungsarten richten sich nach dem jeweils vom Auftragnehmer angebotenen

   Zahlungsmittelportfolio.

 

4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Herausgabe des Fahrzeugs bis zur vollständigen

   Zahlung der fälligen Vergütung im gesetzlich zulässigen Umfang zu verweigern.

 

§ 9 Beanstandungen und Nachbearbeitung

 

1. Der Auftraggeber hat das Fahrzeug bei Abholung im zumutbaren Umfang zu prüfen und

   offensichtliche Beanstandungen möglichst sofort mitzuteilen.

 

2. Nicht offensichtliche Beanstandungen sind nach Entdeckung unverzüglich in Textform

   mitzuteilen und möglichst durch Fotos zu dokumentieren.

 

3. Vor einer Beauftragung Dritter zur Nachbearbeitung ist dem Auftragnehmer Gelegenheit zur

   Überprüfung und, soweit sachgerecht, zur Nachbearbeitung innerhalb angemessener Frist zu

   geben, es sei denn, dies ist dem Auftraggeber unzumutbar.

 

4. Zwingende gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt. Gegenüber Verbrauchern führt die unterlassene sofortige Mitteilung offensichtlicher

   Beanstandungen oder die nicht unverzügliche Mitteilung nicht offensichtlicher

   Beanstandungen nicht zum Verlust gesetzlicher Rechte.

 

§ 10 Haftung

 

1. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei

   Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

 

2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher

   Vertragspflichten(wesentliche Vertragspflichten, also solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, insbesondere die fachgerechte Durchführung der vereinbarten Leistungen und die sorgfältige Behandlung des Fahrzeugs); in diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren

   Schaden begrenzt.

 

3. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und nach sonstigen zwingenden gesetzlichen

   Vorschriften bleibt unberührt.

 

4. Für Geld, Wertpapiere, Datenträger, persönliche Gegenstände, Zubehör und sonstige

   Wertsachen im Fahrzeug haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober

   Fahrlässigkeit oder wenn eine ausdrückliche Verwahrung in Textform übernommen wurde.

 

5. Keine Haftung besteht für Schäden, Beeinträchtigungen oder Folgereaktionen, die allein auf

   bereits vorhandenen Vorschäden, verdeckten Mängeln, Alterung, Materialschwäche,

   nicht offengelegten Vorbehandlungen oder konstruktions- bzw. materialbedingten

   Besonderheiten des Fahrzeugs beruhen, soweit den Auftragnehmer hieran kein Verschulden

   trifft.

 

6. Der Auftraggeber hat Schäden, für die der Auftragnehmer einstehen soll, unverzüglich nach

   Bekanntwerden anzuzeigen und dem Auftragnehmer die Möglichkeit zur Feststellung des

   Sachverhalts zu geben.

 

§ 11 Besondere Hinweise zu einzelnen Leistungen

 

1. Politur, Lackreinigung und Lackkorrektur:

   Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, wird kein bestimmter Korrekturgrad und keine

   vollständige Beseitigung sämtlicher Lackdefekte geschuldet. Insbesondere können tiefere

   Kratzer, Steinschläge, Nachlackierungen, Lackdurchschliffe, matte Stellen, Hologramme,

   Lackschäden und sonstige Defekte verbleiben.

 

2. Versiegelungen und keramische Beschichtungen:

   Angaben zur Haltbarkeit stellen Erfahrungswerte dar und setzen insbesondere eine

   sachgerechte Pflege des Fahrzeugs voraus. Pflegehinweise des Auftragnehmers sind zu

   beachten.

 

3. Geruchsbehandlung / Ozonbehandlung:

   Es wird kein dauerhafter oder vollständiger Erfolg geschuldet, sofern die Ursache des

   Geruchs nicht beseitigt ist oder fortbesteht.

 

4. Lederreparatur:

   Farbton, Narbung, Glanzgrad und Haptik können vom Ursprungszustand abweichen. Eine

   vollständige optische Angleichung wird nicht geschuldet, sofern dies nicht ausdrücklich in

   Textform vereinbart wurde.

 

5. Motorraumreinigung:

   Diese erfolgt nur nach gesonderter Vereinbarung. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die

   Ausführung bei erkennbaren Risiken abzulehnen oder abzubrechen. Für Schäden aufgrund

   nicht erkennbarer, bereits vorhandener Undichtigkeiten, Vorschäden oder

   Feuchtigkeitsempfindlichkeiten haftet der Auftragnehmer nur nach Maßgabe von § 10.

 

6. Empfindliche Oberflächen:

   Arbeiten an Mattlacken, Folierungen, PPF, Cabrioverdecken, empfindlichen

   Klavierlackflächen, gealterten Kunststoffen oder vergleichbar empfindlichen Materialien

   erfolgen nur im Rahmen der fachlich vertretbaren Möglichkeiten. Der Auftragnehmer ist

   berechtigt, die Leistung insoweit einzuschränken oder abzulehnen.

 

7. Vom Auftraggeber gestellte Produkte oder Vorgaben:

   Die Verwendung kundenseitig gestellter Produkte oder die Ausführung nach speziellen

   Kundenvorgaben erfolgt nur nach gesonderter Vereinbarung. Für die Eignung solcher

   Produkte oder Vorgaben übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung, soweit ihn an der

   Ausführung kein Verschulden trifft.

 

8. Demontage von Rädern/Felgen:

   Soweit im Einzelfall Räder oder Felgen demontiert und montiert werden, ist der

   Auftraggeber verpflichtet, die Befestigungselemente nach einer Fahrstrecke von ca. 50 km

   in einer Fachwerkstatt überprüfen zu lassen. Ein gesonderter Hinweis im Auftragsschein oder

   bei Fahrzeugübergabe bleibt maßgeblich.

 

§ 12 Bild-, Ton- und Videoaufnahmen / Dashcam

 

1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Foto- und Videoaufnahmen des Fahrzeugs und einzelner

   Fahrzeugbereiche zum Zweck der Zustandsdokumentation, Beweissicherung, Werbe- und Marketingzwecken, Leistungsdokumentation, internen Qualitätssicherung, Abrechnung und Bearbeitung von

   Beanstandungen anzufertigen und zu verwenden.

 

2. Eine Anfertigung oder Verwendung von Aufnahmen zu Werbe- und Marketingzwecken erfolgt nur, sofern keine personenbezogenen Daten des Auftraggebers oder Dritter erkennbar sind oder hierfür eine gesonderte Einwilligung erteilt wurde.

 

3. Bild- und Tonaufnahmen auf dem Betriebsgelände des Auftragnehmers durch den

   Auftraggeber oder Dritte bedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers.

 

4. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass im Fahrzeug vorhandene Dashcams oder

   sonstige Aufzeichnungsgeräte während des Aufenthalts auf dem Betriebsgelände und während

   der Leistungserbringung deaktiviert sind, soweit dies rechtlich zulässig und technisch möglich

   ist.

 

§ 13 Verbraucherrechte / Widerruf

 

1. Gesetzlich zwingende Rechte von Verbrauchern bleiben unberührt.

 

2. Soweit Verbrauchern bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen oder

   bei Fernabsatzverträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht, erhält der Verbraucher

   hierzu eine gesonderte Widerrufsbelehrung sowie – soweit gesetzlich erforderlich – ein

   Muster-Widerrufsformular.

 

3. Für den Beginn der Ausführung von Dienstleistungen vor Ablauf der Widerrufsfrist gelten

   die gesetzlichen Voraussetzungen.

 

§ 14 Schlussbestimmungen

 

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts,

   soweit eine solche Rechtswahl gesetzlich zulässig ist.

 

2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder

   öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im

   Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz des Auftragnehmers. Dasselbe gilt,

   wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.

 

3. Information gemäß § 36 VSBG:

   Wir sind nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer

   Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

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